1. AVB sind nach stRsp nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu interpretieren, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen VN und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Es findet deshalb auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, also im Regelfall zu Lasten des V. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Begrenzung auf den Wortlaut auszulegen.