1. Das NÖ ElWG 2005 versteht - ebenso wie das ElWOG 2010 - unter einem Verteilernetzbetreiber eine Person, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Verteilernetzes für ein bestimmtes Gebiet verantwortlich ist. Dabei ist unter "Verteilung" der Transport elektrischer Energie zu verstehen; der Verkauf ist definitionsgemäß nicht mitumfasst. MaW ist unter dem Betreiben eines Verteilernetzes die Errichtung bzw Aufrechterhaltung der für die Deckung der Stromnachfrage in einem bestimmten Gebiet notwendigen technischen Infrastruktur zu verstehen. Diese Begriffsbestimmungen entsprechen den unionsrechtlichen Definitionen der RL 2003/54/EG bzw der RL 2009/72/EG (ElektrizitätsbinnenmarktRL). Das geltende ElWOG 2010 und das NÖ ElWG 2005 kennen jeweils den Begriff der "Verbrauchsstätte" nicht mehr. Auch "geschlossene Verteilernetze" sind aber - ebenso wie "isolierte Kleinstnetze" - von der ElektrizitätsbinnenmarktRL erfasst. Eine auf die Anlage des Rw anwendbare Ausnahmebestimmung existiert nicht.