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VwGH: Erb- und Pflichtteilsverzicht für künftige Ehe unterliegt nicht der Vergleichsgebühr gem § 33 TP 20 GebG

SteuerrechtRechtsprechungJudikaturMarkus Knechtl, Erik Pinetzecolex 2019/76ecolex 2019, 181 - 182 Heft 2 v. 5.2.2019

Da das GebG keine eigenständige Definition des Begriffs "Vergleich" enthält, ist nach der stRsp des VwGH für die Auslegung dieses Begriffs § 1380 ABGB heranzuziehen (vgl etwa VwGH 21. 3. 2012, 2011/16/0122; 28. 2. 2007, 2006/16/0136; 29. 7. 2004, 2003/16/0117). Danach ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können (vgl nochmals VwGH 21. 3. 2012, 2011/16/0122; 28. 2. 2007, 2006/16/0136).

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