Bei einer Besorgungsleistung verpflichtet sich ein Unternehmer, im eigenen Namen, aber auf Rechnung seines Kunden einen Dritten zu einer Leistung zu veranlassen. Handelt es sich beim Kunden um die Tochtergesellschaft einer Holding, kann auch eine Besorgungsleistung die Unternehmereigenschaft der Holding bewirken, wenn es sich dabei um eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit handelt.
Ro 2017/13/0022