1. Zwar lässt sich Anh 1 Z 21 lit b UVP-G 2000 bzw der Definition der FN 4a nicht entnehmen, dass eine wirksame Zugangsbeschränkung für nicht öffentlich zugängliche Parkplätze zwingend eine bauliche (oder eine räumliche) Abgrenzung erfordert. Erforderlich ist aber, dass die Zugangsbeschränkung insofern wirksam bzw geeignet ist, als sie die Allgemeinheit von der Benützung dieses Parkplatzes "ausschließt", und dass eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit besteht.