1. Bestimmungen über Aufgriffsrechte in GmbH-Gesellschaftsverträgen zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Eine objektive Auslegung hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschafter, die die Satzung änderten, beteiligt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist.