1. AN, die im Betrieb des Veräußerers zwar eingegliedert sind, nicht aber zum Veräußerer, sondern zu einem Dritten in arbeitsvertraglicher Beziehung stehen, gehen bei Übergang des Betriebs des Veräußerers grundsätzlich nicht mit über.
1. AN, die im Betrieb des Veräußerers zwar eingegliedert sind, nicht aber zum Veräußerer, sondern zu einem Dritten in arbeitsvertraglicher Beziehung stehen, gehen bei Übergang des Betriebs des Veräußerers grundsätzlich nicht mit über.