1. In der Regel - bei Fehlen eines Ausnahmefalls - darf der Betriebsinhaber die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden zur beabsichtigten Kündigung nach § 105 ArbVG als rechtswirksame Willenserklärungen ansehen.
2. Anderes gilt, wenn ihm bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist.