Art IX Abs 6 des KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist dahin auszulegen, dass ein Lehrling, der zunächst aufgrund nicht genügender Leistungen nicht berechtigt war, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahrs erhält. Sobald der Lehrling aber die Berechtigung für den Aufstieg in das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr erlangt hat, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.