Selbstkündigungen von Vertragsbediensteten iSd § 84 Abs 3 Z 4 VBG 1948 sind nicht nur dann abfertigungswahrend, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MuttSchG oder VKG erfolgen, sondern im Wege der Analogie auch dann, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 20 VBG 1948 iVm § 50b Abs 1 Z 1 BDG vorgenommen werden.
9 Ob A 7/19y