1. Die Regelung des § 40b UrhG betrifft nur Computerprogramme, die der Dienstnehmer während des Bestehens des Dienstverhältnisses geschaffen hat. An Computerprogrammen, die der Dienstnehmer vor Beginn des Dienstverhältnisses geschaffen hat, erwirbt sein gegenwärtiger Dienstgeber ebenso wenig (Nutzungs-)Rechte wie an Computerprogrammen, die der Dienstnehmer erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses schafft.