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Abfertigung bei Teilzeit wegen Kinderbetreuung

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2019/316ecolex 2019, 708 - 709 Heft 8 v. 7.8.2019

1. Weder das MuttSchG noch das VKG schließen die Anwendung des § 14 AVRAG aus. Derjenige, der ein Kind betreut, kann sich daher immer dann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des MuttSchG bzw VKG nicht vorliegen, jedenfalls auf § 14 AVRAG berufen.

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