1. Mit BGBl I 2015/152 wurde § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG - wenngleich die Bestimmung materiell nur um "für jedes zurückgelegte Monat" erweitert wurde - in seiner Gesamtheit neu gefasst und in Z 32 das Inkrafttreten der Neufassung geregelt. Die Inkrafttretensbestimmung der Z 18 Satz 1 leg cit ist damit obsolet geworden.