1. Beim Gerichtsstand für "gewerbliche Schutzrechte" nach § 53 JN handelt es um eine individuelle Zwangszuständigkeit, bei der eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen ist.
2. Klagen nach dem UWG wegen Kennzeichenmissbrauchs, insb für Firmennamen gem § 9 UWG, fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des HG Wien gem § 53 JN.