1. Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen (§ 31 Abs 2 ZPO). Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens sowie auch die gesamte Prozessführung übertragen kann.