1. Die Zurückziehung des Sicherungsantrags ist gem § 402 Abs 4, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen EV, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt.
1. Die Zurückziehung des Sicherungsantrags ist gem § 402 Abs 4, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen EV, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt.