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Reiner Sicherungserlag ist unzulässig

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/249ecolex 2019, 584 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Die gerichtliche Hinterlegung bedarf eines Erlagsgrunds und eines Erlagszwecks, deren Vorliegen das Gericht (nur) im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu beurteilen hat. Der Zweck der Hinterlegung ist die Tilgung einer Schuld.

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