1. Die gerichtliche Hinterlegung bedarf eines Erlagsgrunds und eines Erlagszwecks, deren Vorliegen das Gericht (nur) im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu beurteilen hat. Der Zweck der Hinterlegung ist die Tilgung einer Schuld.
1. Die gerichtliche Hinterlegung bedarf eines Erlagsgrunds und eines Erlagszwecks, deren Vorliegen das Gericht (nur) im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu beurteilen hat. Der Zweck der Hinterlegung ist die Tilgung einer Schuld.