1. Die Notwendigkeit, einen Vertrag mittels Willenserklärung zu kündigen, widerspricht dem Wesen einer Befristungsvereinbarung und ist jedenfalls mit dem Erfordernis eines unbedingten Endtermins, das das MRG anders als das ABGB-Mietrecht aufstellt, unvereinbar.
2. Die bloße Erklärung, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, ist kein wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG.