1. Begünstigt sind die Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten iSd § 38 Abs 2 EStG nur insoweit, als am jeweiligen Ort der Verwertung patentrechtlicher Schutz besteht.
2. Erhält ein Erfinder bzw Patentinhaber aufgrund eines Lizenzvertrags Lizenzgebühren für die Einräumung der Berechtigung zum weltweiten Vertrieb der Vertragsprodukte, so wird die Erfindung weltweit verwertet.