1. Die Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist gem § 31 Abs 2 IO ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Die Einhaltung dieser Frist ist materielle Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs, die der Kl behaupten und beweisen muss; aus welchen Gründen die Frist versäumt wurde, ist bedeutungslos. Bei Barzahlung ist auf den Zeitpunkt der Übereignung des Geldes abzustellen, bei Überweisung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Die Frist ist von dem Tag an zurückzurechnen, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.