1. Gem § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs (unter anderem) dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer EV zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Dies gilt jedoch gem § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer EV, wenn der Antragsgegner zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.