1. Die Überweisung einer gepfändeten Geldforderung, die als solche teilbar ist, erfolgt nach § 303 Abs 1 EO immer nur bis zur Höhe des vollstreckbaren Anspruchs. Der Übergang bewirkt gem § 308 EO, dass grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Dem Verpflichteten fehlt im Umfang der Pfändung und Überweisung zur Einziehung die Klagslegitimation. Auch im Umfang der überwiesenen Forderung bleibt jedoch der Verpflichtete mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruchs befugt.