1. Es gibt keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil. Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat.
1. Es gibt keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil. Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat.