1. Das Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage. Lassen sich die vom Revisionswerber für erheblich erachteten Rechtsfragen durch Anwendung der bestehenden Rsp in Verbindung mit den Gesetzen der Logik klären, dann liegen keine solchen vor.