1. Leistungen der Daseinsvorsorge können sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch der Hoheitsverwaltung erbracht werden. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden werden dann hoheitlich geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen bescheidmäßig durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Eine Gemeinde ist daher generell dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist.