1. Der Begriff der "Verwendung" eines Fahrzeugs iSd § 2 Abs 1 KHVG ist in weiterem Sinn zu verstehen als jener des "Betriebs" iSd § 1 EKHG. Grundsätzlich erfasste Ersatzansprüche aus der Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen können aber (wie hier) gem § 4 Abs 1 Z 4 KHVG vertraglich ausgeschlossen werden.