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Aufklärungspflicht der Bank gem § 25c KSchG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/212ecolex 2019, 507 - 508 Heft 6 v. 29.5.2019

1. Gem § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Interzedent beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der (Haupt-)Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.

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