1. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit zu verstehen und umfasst auch Urteile, die bloß mittelbar auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Auch die Äußerung von Vermutungen oder Verdächtigungen und deren Weitergabe in Vermutungsform kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB sein.