1. Wird kein abweichender übereinstimmender Parteiwille behauptet oder festgestellt, so ist der objektive Erklärungswert eines Texts mit Rücksicht auf den Geschäftszweck maßgebend. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0017915; RS0017797). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Ein von den Urkunden abweichender übereinstimmender Parteiwille steht hier nicht fest. Die Beurteilung, dass die Kosten in einer Angebotsurkunde ausdrücklich mit Euro 0,- angegeben sind und der kl Netzbetreiberin daher kein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für Verstärkungsmaßnahmen im vorgelagerten Netz zustehe, ist vertretbar.