1. Der Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft und Teilung wird durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, das auf einem Liegenschaftsanteil eines anderen Miteigentümers einverleibt ist, nicht berührt (RIS-Justiz RS0010778).