1. Die in § 42b Abs 4 Z 8 UrhG vorgesehene Deckelung der Speichermedienvergütung mit 6 % des typischen Preisniveaus des jeweiligen Speichermediums ist unsachlich und wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Der in § 116 Abs 11 UrhG vorgesehene Richtwert (29 Mio Euro) ist weder unsachlich noch ein unverhältnismäßiger Eigentumseingriff.