1. Nach Art 7.1.9 ARB 2003 besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die iZm der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des VN befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten VN nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft.