Soweit der Schaden nicht nach der CMR zu beurteilen ist, sondern sich die Verjährung nach den §§ 414, 439 Satz 1 UGB richtet oder der Schaden an der Ladung nach Seefrachtrecht zu beurteilen ist und die Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung betrifft (§ 663 Abs 2 Z 2 UGB), kann durch eine Vereinbarung des § 64 AÖSp die Verjährungsfrist wirksam auf sechs Monate verkürzt werden.
7 Ob 116/17k