1. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Kenntnis vom Sachverhalt über den Grund des Entschädigungsanspruchs liegt erst dann vor, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können.