Ein Immobilienmakler, der nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut ist, wird nicht nach § 922 Abs 2 ABGB zugerechnet, wenn dieser ein Exposé persönlich übergibt und damit keine öffentliche Äußerung iSd § 922 Abs 2 ABGB vorliegt.
1 Ob 152/18m