1. An E 3 Ob 66/13x, wonach insb auch Rinde zum höheren Tarif für "Biomasse" gem § 7 Abs 1 EinspeisetarifV 2002 zu vergüten ist, wenn sie die Kriterien der Definition (feste) "Biomasse" erfüllt, ist ungeachtet der späteren Novellierung des ÖSG 2002 festzuhalten.