1. Der Kreis der Antragsberechtigten im Planbescheinigungsverfahren gem § 39 VermG ist auf Personen eingeschränkt, die ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung haben, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist.
2. Ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen ist nicht legitimiert, die Erteilung der Bescheinigung des von ihm erstellten Teilungsplans zu beantragen.