Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - iS des im Zulässigkeitsvorbringen auch geltend gemachten Bedarfs nach einem "Abgehen von einer bisher fehlerhaften höchstgerichtlichen Rechtsprechung" - wird mit dem in den Revisionsgründen sodann näher dargelegten Verständnis des Begriffs "Eigentumswohnung" nicht aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Ra 2018/13/0085