EuGH 25. 10. 2018, C-528/17 , Božičevič Ježovnik, ECLI:EU:C:2018:868
Ein gutgläubiger Steuerpflichtiger kann auf eine im Zeitpunkt der Einfuhr genehmigte Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art 143 Abs 1 Buchst d MwStSyst-RL auch dann vertrauen, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellt, dass einzelne materielle Voraussetzungen nicht erfüllt waren.