1. Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden GGM beruht. Der Betrag ist nach § 273 ZPO zu schätzen.
1. Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden GGM beruht. Der Betrag ist nach § 273 ZPO zu schätzen.