1. Besteht das Werk darin, ein geotechnologisches Gutachten für die Errichtung eines Kellers in Hanglage zu erstatten, besteht eine Warnpflicht des Gutachters, wenn die tatsächliche Bauausführung nicht den - ihm bekannten - Plänen entspricht.
1. Besteht das Werk darin, ein geotechnologisches Gutachten für die Errichtung eines Kellers in Hanglage zu erstatten, besteht eine Warnpflicht des Gutachters, wenn die tatsächliche Bauausführung nicht den - ihm bekannten - Plänen entspricht.