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§ 1168a ABGB: Nicht nur der Errichter, sondern auch der Gutachter muss warnen!

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/126ecolex 2019, 317 Heft 4 v. 2.4.2019

1. Besteht das Werk darin, ein geotechnologisches Gutachten für die Errichtung eines Kellers in Hanglage zu erstatten, besteht eine Warnpflicht des Gutachters, wenn die tatsächliche Bauausführung nicht den - ihm bekannten - Plänen entspricht.

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