1. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt im Regelfall nicht von der Zusendung einer Rechnung ab. Die (zwischen Kaufleuten) nach den Maßstäben des § 914 ABGB von der Rsp bejahte vertragliche Nebenpflicht zur Legung einer Faktura steht nicht im synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sodass ihre Nichterfüllung dem Käufer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu verschaffen vermag.