1. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als verfahrensleitender Beschluss iSd § 45 Satz 2 AußStrG zu qualifizieren und daher der Höhe nach selbständig anfechtbar.
1. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als verfahrensleitender Beschluss iSd § 45 Satz 2 AußStrG zu qualifizieren und daher der Höhe nach selbständig anfechtbar.