1. Für die Annahme der Irreführungseignung reicht im Allgemeinen eine Irreführungsquote von einem Viertel bis einem Drittel der Marktteilnehmer aus. Dies setzt aber voraus, dass der Irrtum dem belangten Unternehmen auch zurechenbar ist.
1. Für die Annahme der Irreführungseignung reicht im Allgemeinen eine Irreführungsquote von einem Viertel bis einem Drittel der Marktteilnehmer aus. Dies setzt aber voraus, dass der Irrtum dem belangten Unternehmen auch zurechenbar ist.