Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH der Frage nach, ob Namensähnlichkeit bei Konzerngesellschaften so weit reicht, dass diese die Frage der Unterscheidbarkeit zu beeinflussen vermag und somit ein Eintragungshindernis darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 29 UGB; § 5 GmbHG; § 115 GmbHG; § 41 GmbHG; Art 4 CMR