Zusammenfassung: Vorliegend würdigt der OGH im Falle eines als Kommanditisten seines "Dienstgebers" beschäftigten Kraftfahrers die Frage, ob die Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung im Anwendungsbereich des § 3a Abs 1 IESG der zeitlichen Begrenzung entgeht. Ist die Erkennbarkeit durch den Arbeitnehmer dabei relevant?
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 1 IESG