Zusammenfassung: Vorliegend klärt der erkennende Senat, wie mit der Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person unter dem Aspekt der Namensanonymität schadenersatzrechtlich umzugehen ist. Liegen Anhaltspunkte für eine Analogie von § 78 UrhG in Richtung § 16 ABGB vor?
Rechtsgrundlagen: § 16 ABGB; § 78 UrhG; § 87 Abs 2 UrhG