Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung wohnt die Frage inne, ob eine EuGH-Entscheidung, die eine andere Rechtsansicht als eine in Rechtskraft erwachsene nationale Entscheidung beinhaltet, einen Wiederaufnahmegrund iSd ZPO darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 530 ZPO