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Nach Rechtskraft ergangene EuGH-Entscheidung kein Wiederaufnahmsgrund

ZivilprozessrechtJudikaturHon.-Prof. Dr. G. Kucsko, RA; Mag. Dr. H. Wollmann, LL.M., RA (Leitung Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht); Dr. Christian Schumacher, LL.M., RA (Anmerkung)ecolex 2012/366ecolex 2012, 903 - 904 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung wohnt die Frage inne, ob eine EuGH-Entscheidung, die eine andere Rechtsansicht als eine in Rechtskraft erwachsene nationale Entscheidung beinhaltet, einen Wiederaufnahmegrund iSd ZPO darstellt.

Rechtsgrundlagen: § 530 ZPO

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