Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte der erkennende Senat den Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der treuwidrigen Veräußerung von Gesellschaftsvermögen und des Ansichbringens dieses Vermögens kurz vor der Auflösung einer GesBR zu behandeln. Ist die Abkürzung der Abwicklung einer bereits aufgelösten GesBR zulässig?
Rechtsgrundlagen: § 1175 ABGB; § 1183 ABGB; § 1215 ABGB