Zusammenfassung: Das Höchstgericht würdigt auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung inhaltlich die Frage, ob bei fremdwährungsfinanzierten Pensionsvorsorgemodellen dem Klagebegehren ein entsprechendes Feststellungsinteresse in Bezug auf einen rechnerisch noch nicht ermittelbaren Schaden innewohnt.
Rechtsgrundlagen: § 228 ZPO; § 1295 ABGB; § 1300 ABGB